Keine Anwendung der 1-%-Regelung für Privatnutzung sog. Werkstattwagen |
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Die unentgeltliche bzw. verbilligte Überlassung eines Kraftfahrzeugs
durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung führt
regelmäßig zu Arbeitslohn. Die Privatnutzung des Dienstwagens
ist für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen
Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für
Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen (sog.
1-%-Regelung). Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jedoch mit Urteil vom 18.12.2008 entschieden, dass von der sog. 1-%-Regelung solche Fahrzeuge auszunehmen sind, die nach ihrer objektiven Beschaffenheit und Einrichtung für private Zwecke nicht geeignet sind. Im Streitfall war dem Arbeitnehmer eines Unternehmens für Heizungs- und Sanitärbedarf ein zweisitziger Kastenwagen (Werkstattwagen) überlassen worden, dessen fensterloser Aufbau mit Materialschränken und -fächern sowie Werkzeug ausgestattet und mit einer auffälligen Beschriftung versehen war. Nach Auffassung des BFH machen Bauart und Ausstattung des Fahrzeugs deutlich, dass ein solcher Wagen typischerweise nicht für private Zwecke eingesetzt wird. |
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