Überlange Bindung des Arbeitnehmers durch Rückzahlungsklauseln für Fortbildungskosten |
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Klauseln, nach denen der Arbeitnehmer zur Rückzahlung von Aus- und
Fortbildungskosten verpflichtet ist, unterliegen den gesetzlichen
Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Voraussetzung für
eine Rückzahlungsklausel ist danach, dass die Ausbildung von
geldwertem Vorteil für den Arbeitnehmer ist und dieser nicht
unangemessen lange an das Arbeitsverhältnis gebunden wird. Bei der
Bestimmung der zulässigen Bindungsdauer sind im Rahmen bestimmter,
von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelter Richtwerte
einzelfallbezogen die Vorteile der Ausbildung mit den Nachteilen der
Bindung abzuwägen. Das Bundesarbeitsgericht hat in mehreren Urteilen bereits dazu entschieden, sodass man von folgenden Richtwerten zur Bindungsdauer ausgehen kann: Bei einer Lehrgangsdauer ohne Arbeitsleistung von
Das Bundesarbeitsgericht entschied mit Urteil v. 12.1.2009 Folgendes: "Ist eine zu lange Bindungsdauer vereinbart, führt dies grundsätzlich zur Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel insgesamt. Ein Rückzahlungsanspruch besteht nicht. Eine geltungserhaltende Reduktion auf die zulässige Bindungsdauer findet nicht statt. Zumindest die Besonderheiten des Arbeitsrechts und -lebens fordern eine ergänzende Vertragsauslegung jedoch ausnahmsweise dann, wenn es für den Arbeitgeber objektiv schwierig war, die zulässige Bindungsdauer zu bestimmen und sich dieses Prognoserisiko für den Arbeitgeber verwirklicht." |
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