Nachdem der Deutsche Bundestag dem Forderungssicherungsgesetz zugestimmt
hat und das Gesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, trat es
zum 1.1.2009 in Kraft. Nachfolgend sollen die wichtigsten Änderungen
aufgezeigt werden:
- Abschlagszahlungen: Nach der alten Regelung konnten
Abschlagszahlungen nur "für in sich abgeschlossene Teile des
Werkes" verlangt werden. Nunmehr können Abschläge in der
Höhe verlangt werden, in der der Auftraggeber durch die Leistung
bereits einen Wertzuwachs erlangt hat. Ist der Auftraggeber ein
Verbraucher, so ist ihm mit der ersten Abschlagszahlung eine Vertragserfüllungssicherheit
in Höhe von 5 % der Auftragssumme zu stellen. Erhöht sich der
Vergütungsanspruch infolge von Änderungen oder Ergänzungen
des Vertrages um mehr als 10 %, ist ihm bei der nächsten
Abschlagszahlung eine weitere Sicherheit in Höhe von 5 % des zusätzlichen
Vergütungsanspruchs zu leisten.
- Forderungsanspruch von Subunternehmern: Die Forderung eines
Subunternehmers wird spätestens dann fällig, wenn sein
Auftraggeber (z. B. Bauträger) seine Vergütung oder Teile
davon von dessen Auftraggeber (Bauherr) erhalten hat.
- Einbehalt wegen Nachbesserungskosten: Die Höhe des sog. "Druckzuschlages",
also des Betrages, den der Auftraggeber über die
Nachbesserungskosten hinaus einbehalten darf, um den Unternehmer zur Mängelbeseitigung
zu veranlassen, wurde gesenkt. Nach dem neuen Gesetz beträgt der "Druckzuschlag"
in der Regel nur noch das Doppelte der für die Beseitigung des
Mangels erforderlichen Kosten (bisher das Dreifache).
- Bauhandwerkersicherung/Sicherheitsleistung einklagbar: Mit
dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes ist der Anspruch auf
Sicherheitsleistung nunmehr auch einklagbar. Wenn der Unternehmer dem
Auftraggeber erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung der
Sicherheit bestimmt hat, kann der Unternehmer die Leistung verweigern
oder den Vertrag kündigen. Nach Kündigung kann der
Auftragnehmer die volle Vergütung abzüglich ersparter
Aufwendungen bzw. anderweitigen Erwerbs abrechnen. Dabei wird gesetzlich
vermutet, dass dem Unternehmer eine Vergütung für die kündigungsbedingt
nicht mehr erbrachten Leistungen in Höhe von 5 % zusteht. Der
Auftragnehmer kann jedoch eine höhere Vergütung nachweisen.
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