Grundsatzentscheidung zur Strafhöhe bei Steuerhinterziehung |
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Das Landgericht Landshut hatte einen Bauunternehmer, der als
Subunternehmer tätig war, wegen Steuerhinterziehung und
Beitragshinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und
elf Monaten ohne Bewährung verurteilt. Dagegen hatte der Unternehmer
Revision eingelegt und insbesondere die Strafzumessung gerügt. Der
Verurteilung liegt zugrunde, dass der Unternehmer seine Arbeitnehmer "schwarz"
beschäftigte und demzufolge weder Lohnsteuern noch Sozialabgaben abführte.
Er gab auch keine Umsatzsteuererklärungen ab. Zudem unterstützte
er die Umsatzsteuerhinterziehung seiner Auftraggeber durch die Beschaffung
von Scheinrechnungen, damit diese die an den Unternehmer geleisteten
Zahlungen als Betriebsausgaben ansetzen und einen Vorsteuerabzug geltend
machen konnten. Der dadurch bewirkte Steuerschaden und die vorenthaltenen
Sozialversicherungsbeiträge betrugen jeweils insgesamt fast 1 Mio. . Der Bundesgerichtshof hat die Revision verworfen und dabei zu zwei Fragen grundsätzliche Ausführungen gemacht:
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