Pauschalsteuerliche Auswirkung durch die Weitergeltung der Pendlerpauschale |
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Der Arbeitgeber kann nach einer Information des Bundesfinanzministeriums
bereits für nach dem 31.12.2006 beginnende Lohnzahlungszeiträume
die Fahrtkostenzuschüsse und geldwerten Vorteile aus Sachleistungen für
Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ab dem ersten
Entfernungskilometer pauschal besteuern. Dies gilt auch, wenn der
Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2007 oder 2008
bereits übermittelt oder erteilt hat. Macht der Arbeitgeber von der
Pauschalierungsmöglichkeit Gebrauch, so darf er die bereits übermittelte
oder erteilte Lohnsteuerbescheinigung aber nicht ändern. Zum Zweck einer möglichen Änderung der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vielmehr (formlos) zu bescheinigen, dass er einen bisher im Kalenderjahr 2007 (und ggf. 2008 gesondert) in Höhe von individuell besteuerten Arbeitslohn nunmehr pauschal besteuert hat. Der Arbeitnehmer kann dann mit dieser Bescheinigung über die rückwirkend durchgeführte Pauschalbesteuerung im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung 2007 (und ggf. 2008) eine entsprechende Korrektur des Arbeitslohns geltend machen. |
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