Zur Schätzungsbefugnis des Finanzamtes |
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Buchungen oder Aufzeichnungen dürfen nicht in einer Weise verändert
werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist.
Bei einer Veränderung einer erfolgten Buchung muss der Inhalt der
ursprünglichen Buchung, z. B. durch Aufzeichnungen über die
durchgeführten Änderungen (Storno- oder Neubuchung), die als
Bestandteil der Buchführung aufzubewahren sind, feststellbar bleiben. Ist eine verwendete Kasse grundsätzlich manipulierbar und wird das Kassenbuch nur buchmäßig geführt, ohne den rechnerischen Soll-Kassenbestand zu ermitteln, liegen erhebliche Zweifel vor, ob die Buchführung den Vorschriften entspricht. In solchen Fällen ist das Finanzamt grundsätzlich zur ergänzenden Schätzung der Umsätze befugt. Insbesondere dann ist zu schätzen, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann oder wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden können. |
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