Einsprüche bezüglich der Einkünfte aus Kapitalvermögen und des Solidaritätszuschlags |
||||
|
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben mit Allgemeinverfügung
vom 22.7.2008 festgelegt, dass alle an diesem Datum anhängigen Einsprüche
gegen Festsetzungen der Einkommensteuer sowie gegen gesonderte und
einheitliche Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen zurückgewiesen
werden, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die
Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen verstoße
gegen das Grundgesetz. Das Gleiche gilt für Einsprüche gegen die
Festsetzung des Solidaritätszuschlags. Dieser Allgemeinverfügung können betroffene Steuerpflichtige nur auf dem Klageweg beim Finanzgericht entgegentreten. Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt ein Jahr. Anmerkung: Vor dem Niedersächsischen Finanzgericht ist zwischenzeitlich erneut ein Verfahren gegen die Erhebung des Solidaritätszuschlags anhängig. Sollte dieses Verfahren positiv für die Steuerpflichtigen entschieden werden, wird sich mit der Frage sicherlich auch der Bundesfinanzhof bzw. das Bundesverfassungsgericht noch einmal befassen müssen. |
| Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |
| zurück zum Inhaltsverzeichnis |