Keine Änderungsmöglichkeit eines Kindergeldbescheids bei Versäumen der Einspruchsfrist |
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Die Kindergeldbehörde ist bei telefonisch vorgetragenen Einwendungen
gegen einen Kindergeldbescheid nicht verpflichtet, über die
schriftlich erteilte Rechtsbehelfsbelehrung hinaus von sich aus nochmals
auf Form- und Fristerfordernisse der Einspruchseinlegung hinzuweisen. Die Änderung einer Kindergeldprognoseentscheidung scheidet dann aus, wenn sie nicht allein auf einem nachträglichen Bekanntwerden des Unterschreitens der Einkünfte-/Bezügegrenze beruht, sondern zudem auf dem nachträglichen Bekanntwerden anderer Tatsachen (hier: Fortbestehen eines Ausbildungsverhältnisses durch Vorlage der angeforderten Ausbildungsbescheinigung). Anmerkung: Der Einspruch gegen den ablehnenden Bescheid ist zwingend innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes einzulegen. Das gilt nicht nur für Kindergeldbescheide, sondern für alle Steuerbescheide. |
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