Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes in Kleinbetrieben |
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Ordentliche Kündigungen in Kleinbetrieben bedürfen keiner
sozialen Rechtfertigung. Kleinbetriebe sind u. a. solche, die in der Regel
zehn oder weniger Arbeitnehmer beschäftigen. Will ein Arbeitnehmer im
Prozess geltend machen, dass eine ordentliche Kündigung sozial
ungerechtfertigt und deshalb unwirksam ist, so muss er darlegen und
beweisen, dass die erforderliche Beschäftigtenzahl (zzt. mehr als
zehn Arbeitnehmer) erreicht ist. Der Arbeitnehmer genügt seiner Darlegungslast bereits dann, wenn er die ihm bekannten Anhaltspunkte dafür vorträgt, dass kein Kleinbetrieb vorliegt. Der Arbeitgeber muss sich daraufhin vollständig zur Anzahl der Beschäftigten erklären. Bleibt auch nach Beweiserhebung unklar, ob die für den Kündigungsschutz erforderliche Beschäftigtenzahl erreicht ist, geht dieser Zweifel zulasten des Arbeitnehmers. |
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