Nachdem der Bundesrat dem Gesetz zur Umsetzung der
EU-Durchsetzungs-Richtlinie zugestimmt hat und es nun im Bundesgesetzblatt
veröffentlicht wurde, tritt es in weiten Teilen zum 1.9.2008 in
Kraft. Lediglich die Regelungen zu den internationalen Patentübereinkommen
traten bereits rückwirkend zum 1.5.2008 in Kraft. Ziel des Gesetzes
ist es den Kampf gegen Produktpiraterie zu erleichtern und damit das
geistige Eigentum zu stärken. Nachfolgend sollen die wichtigsten
Inhalte des Gesetzes aufgezeigt werden:
- Abmahnung bei Urheberrechtsverletzungen: Das Gesetz soll die
Situation von Verbrauchern verbessern, die sich hohen Rechnungen für
eine anwaltliche Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung
ausgesetzt sehen. Künftig sollen bei einfach gelagerten Fällen
mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen
Verkehrs die Anwaltsgebühren für die Abmahnung nicht mehr als
100 Euro betragen.
Beispiel: Eine Schülerin (16 Jahre) hat auf ihrer privaten
Homepage einen Stadtplanausschnitt eingebunden, damit ihre Freunde sie
besser finden. Dies ist eine Urheberrechtsverletzung. Das
staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren wurde wegen Geringfügigkeit
eingestellt. Eine Kanzlei hat die Schülerin abgemahnt, die Abgabe
einer Unterlassungserklärung gefordert und als Anwaltshonorar einen
Betrag von 1.000 Euro gefordert. Künftig kann die Kanzlei für
ihre anwaltlichen Dienstleistungen nur 100 Euro erstattet verlangen,
wenn es sich um einen einfach gelagerten Fall mit einer nur
unerheblichen Rechtsverletzung handelt.
Unberührt von dieser Begrenzung bleibt der Vergütungsanspruch
des Rechtsanwalts gegen seinen Mandanten, also etwa dem Rechtsinhaber.
- Auskunftsansprüche: Bereits heute gibt es einen
zivilrechtlichen Auskunftsanspruch des Rechtsinhabers gegen denjenigen,
der geistiges Eigentum verletzt. Sehr häufig liegen die
Informationen, die erforderlich sind, um den Rechtsverletzer zu
identifizieren, jedoch bei Dritten (wie z. B. Internet-Providern oder
Spediteuren). Künftig hat der Rechtsinhaber unter bestimmten
Bedingungen auch einen Auskunftsanspruch gegen diese Dritten. Er soll
damit die Möglichkeit erhalten, den Rechtsverletzer zu ermitteln,
um so seine Rechte gerichtlich besser durchsetzen zu können.
Voraussetzung für den Auskunftsanspruch ist u. a., dass der
Rechtsverletzer im gewerblichen Ausmaß gehandelt hat.
Beispiel: Bei einem Spediteur werden mehrere Container mit gefälschten
Markenturnschuhen gefunden. Bei einer solchen "offensichtlichen
Rechtsverletzung" kann jetzt auch der Dritte, d. h. der Spediteur,
auf unverzügliche Auskunft über die "Herkunft und den
Vertriebsweg" der Waren in Anspruch genommen werden.
- Schadenersatz: Es wird klargestellt, dass nach Wahl des
Verletzten neben dem konkret entstandenen Schaden auch der Gewinn des
Verletzers oder eine angemessene fiktive Lizenzgebühr - d. h. das
Entgelt, das für die rechtmäßige Nutzung des Rechts zu
zahlen gewesen wäre - als Grundlage für die Berechnung des
Schadenersatzes dienen können.
- Vorlage und Sicherung von Beweismitteln: Wenn ein Schutzrecht
mit hinreichender Wahrscheinlichkeit verletzt ist, hat der Rechtsinhaber
einen Anspruch gegen den Verletzer auf Vorlage von Urkunden und die
Zulassung der Besichtigung von Sachen, der über die nach der
Zivilprozessordnung bereits bestehenden Möglichkeiten hinausgeht.
Gegebenenfalls erstreckt sich der Anspruch auch auf die Vorlage von
Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen. Diese Beweismittel können zur
Abwendung der Gefahr ihrer Vernichtung oder Veränderung auch durch
den Erlass einer einstweiligen Verfügung gesichert werden. Soweit
der Verletzer geltend macht, dass es sich um vertrauliche Informationen
(z. B. Geschäftsgeheimnisse) handelt, trifft das Gericht die
erforderlichen Maßnahmen, um die Vertraulichkeit zu sichern.
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