Der Gesetzgeber legte den Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2009 (JStG)
vor, mit dem eine Vielzahl von Änderungen in verschiedenen Bereichen
des Steuerrechts vorgenommen werden sollen. Das Spektrum reicht von
Gesundheitsförderung über die Bekämpfung von
Steuerstraftaten oder extremistischen Vereinen bis hin zur Eigenheimzulage
und Maßnahmen zur Vereinfachung des Steuerrechts. Vorab sollen
einige wichtige Punkte des Gesetzes im Überblick aufgezeigt werden. Änderungen
während des Gesetzgebungsverfahrens sind wahrscheinlich.
- Geplante neue Besteuerung von Ehegatten: Ab dem Jahr 2010 soll für
Doppelverdiener-Ehepaare ein sogenanntes "optionales
Faktorverfahren" eingeführt werden. Konkret sollen Ehepaare
nicht nur die Kombination der Steuerklassen III und V wählen können,
sondern gemeinsam nach Steuerklasse IV besteuert werden. Durch das neue
Verfahren soll der Splitting-Vorteil durch die gemeinsame Besteuerung
auf beide verteilt werden.
Anmerkung: Bereits das Jahressteuergesetz 2008 enthielt ein
Verfahren, das den Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber
verpflichtet hätte, das Gehalt des Ehegatten zu offenbaren. Dieses
Verfahren erweist sich datenschutzrechtlich als mindestens bedenklich.
- Steuerfreiheit für betriebliche Gesundheitsförderung:
Um Arbeitgeber zu ermuntern, künftig noch mehr betriebsinterne
Maßnahmen zur Gesundheitsförderung der Mitarbeiter durchzuführen,
sollen diese bis zu einem Betrag von 500 Euro im Jahr von der
Besteuerung befreit werden.
- Steuerbetrug soll besser bekämpft werden können,
extremistischen Organisationen sollen finanzielle Vorteile durch
Steuerprivilegien genommen werden. Das Jahressteuergesetz sieht hierzu
unter anderem vor, dass "Steuerstraftaten" erst in zehn Jahren
verjähren. Bisher verjährte eine Steuerstraftat bereits nach fünf
Jahren. Vereine sollen nur dann als gemeinnützig gelten, wenn sie
kein extremistisches Gedankengut fördern.
- Neue Altersgrenze für Kinder bei der Eigenheimzulage: Mit
dem "Gesetz zur Abschaffung der Eigenheimzulage" hat der
Gesetzgeber diese Zulage für Neufälle ab 1.1.2006 abgeschafft.
Unberührt bleiben alle bis zum 31.12.2005 von der Förderung
noch erfassten Sachverhalte. Für diese "Altfälle"
wird die Kinderzulage weiterhin für Kinder bis zum 27. Lebensjahr
gewährt. Die Absenkung der Altersgrenze für Kinder vom 27. auf
das 25. Lebensjahr, wie sie das Steueränderungsgesetz 2007 vorsah,
bleibt unberücksichtigt.
Des Weiteren muss das deutsche Steuerrecht an Recht und Rechtsprechung
der Europäischen Union angepasst werden. Unter anderem sollen
folgende Punkte neu geregelt werden:
- Keine Umsatzsteuer für Heilbehandlungen: Ambulante und
stationäre Heilbehandlungen werden von der Zahlung der Umsatzsteuer
befreit.
- Schulgeld nicht nur bei deutschen Schulen absetzbar: Bei
Besuch deutscher anerkannter Privatschulen ist nach derzeitiger
Gesetzeslage ein Steuerabzug von 30 % des Schulgeldes als Sonderausgabe
möglich. Künftig soll Schulgeld, das für Privatschulen
gezahlt wird, die sich im europäischen Wirtschaftsraum befinden,
auch als Sonderausgabe von der Steuer absetzbar sein. Der
Sonderausgabenabzug soll dann aber auf einen steuerlich wirksamen Höchstbetrag
von 3.000 Euro beschränkt werden.
Dieser Betrag soll sich jährlich um 1.000 Euro verringern. Eltern,
die ihre Kinder auf eine Privatschule gehen lassen, können das
Schulgeld ab 2011 demnach nicht mehr von der Einkommensteuer absetzen.
Diese Auflistung soll Ihnen nur einen kurzen Überblick über
die geplanten Maßnahmen geben. Über die einzelnen
Detailregelungen werden wir Sie in einem der nächsten
Informationsschreiben - spätestens nach Verabschiedung des Gesetzes -
unterrichten.
|