Wohnungseigentümerversammlung - Fehlende Vertretungsvollmacht |
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Bestimmt die Gemeinschaftsordnung, dass die Vertretung durch einen
schriftlich Bevollmächtigten zulässig ist und wird auf Verlangen
eines Versammlungsteilnehmers das Original der Vollmachtsurkunde nicht
vorgelegt, so ist vom Nichtbestand der Vollmacht auszugehen. Dies hat zur
Folge, dass die von ihm vertretenen Stimmen unwirksam sind und nicht in
das Beschlussergebnis einfließen. Werden die Stimmen trotzdem gezählt, so ist der Beschluss auf entsprechende Klage vom Gericht für ungültig zu erklären, falls sich die Stimmen auf das Beschlussergebnis ausgewirkt haben. |
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