Urlaubsabgeltung bei zweiter Elternzeit |
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In der Vergangenheit haben wir darüber berichtet, dass nach Ablauf
der Elternzeit der Arbeitgeber einen evtl. bestehenden Resturlaubsanspruch
des Arbeitnehmers in dem laufenden Jahr oder im nächsten Jahr zu gewähren
hat. Eine an die erste anschließende zweite Elternzeit verhindert
den Verfall des Resturlaubs nicht. Eine weitere Verlängerung für
den Fall, dass vor Ablauf des Übertragungszeitraums eine zweite
Elternzeit in Anspruch genommen wird, ist nicht vorgesehen. Bisher hat auch das Bundesarbeitsgericht diese Auffassung vertreten. An dieser Rechtsprechung hält es nun nicht mehr fest. Mit Urteil vom 20.5.2008 entschieden die Bundesrichter, dass der Resturlaub weiter übertragen wird, wenn er nach dem Ende der ersten Elternzeit wegen einer weiteren Elternzeit nicht genommen werden kann. |
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