Die UWG-Novelle - Verbraucherschutz durch Rechtsvereinheitlichung |
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Am 21.5.2008 wurde vom Bundeskabinett ein Entwurf zur Änderung des
Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) beschlossen, das den
Verbrauchern mehr Rechtssicherheit geben soll. So wird es u. a. eine "Schwarze
Liste" von unlauteren Geschäftspraktiken geben. Die Novelle
setzt die EU-Richtlinie 2005/29/EG um und baut das hohe
Verbraucherschutzniveau im Wettbewerbsrecht aus, das in Deutschland
bereits mit der letzten Reform des UWG im Jahr 2004 geschaffen wurde. Zu
den Regelungen im Einzelnen: Das UWG wird um einen Anhang mit 30 irreführenden und aggressiven geschäftlichen Handlungen ergänzt, die unter allen Umständen verboten sind - sog. "Schwarze Liste". Der Verbraucher kann dem Gesetzestext unmittelbar entnehmen, welches Verhalten ihm gegenüber in jedem Fall verboten ist, wie z. B.:
Künftig gilt das UWG ausdrücklich auch für das Verhalten der Unternehmen während und nach Vertragsschluss. Bisher bezogen sich die Regelungen nur auf geschäftliche Handlungen vor Vertragsschluss. Beispiel: Ein Verbraucher macht gegenüber einem Versicherungsunternehmen mehrfach schriftlich einen Anspruch aus einem Versicherungsvertrag geltend. Das Versicherungsunternehmen beantwortet diese Schreiben systematisch nicht, um so den Verbraucher davon abzubringen, seine vertraglichen Rechte auszuüben. Ein solches Verhalten ist unzulässig. Es wird ausdrücklich festgeschrieben, dass Unternehmen Verbrauchern solche Informationen nicht vorenthalten dürfen, die sie für ihre wirtschaftliche Entscheidung benötigen. Ein entsprechender Katalog von Informationsanforderungen schafft in der Praxis Transparenz und Rechtssicherheit. Dieser Katalog ist nicht abschließend; die Rechtsprechung kann ihn fortentwickeln. Beispiel: Ein Gartencenter verkauft nicht heimische Pflanzen und Sträucher für den Garten, ohne darauf hinzuweisen, dass diese nicht in den Garten gepflanzt werden dürfen. Ein solches Verhalten ist unlauter. |
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