Schuldübernahme bei vorzeitiger Erbauseinandersetzung kann zu Anschaffungskosten führen |
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Wird eine Erbengemeinschaft vor dem vom Erblasser festgelegten Termin aufgelöst und übernimmt ein Miterbe Schulden, die auf einem für
einen anderen Miterben bestimmten Grundstück lasten, so bildet eine solche Schuldübernahme Anschaffungskosten, wenn sie eine
Gegenleistung dafür ist, dass der übernehmende Miterbe den ihm erst später zugedachten Grundbesitz vorzeitig aus dem Vermögen
der Erbengemeinschaft in sein eigenes Vermögen überführen kann. In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) am 19.12.2006 entschiedenen Fall hatte ein Erblasser in seinem Testament bestimmt, dass seine Kinder den Grundbesitz zehn Jahre lang gemeinsam bewirtschaften und die Erträge unter sich aufteilen sollten. Danach sollte der Grundbesitz unter den Kindern in bestimmter Weise aufgeteilt werden. Nach dem Tod des Erblassers kam es jedoch zu erheblichen persönlichen Differenzen zwischen den Kindern. Sie lösten deshalb die Erbengemeinschaft schon vor dem vom Erblasser gesetzten Termin auf. Der Grundbesitz wurde - wie vom Erblasser bestimmt - aufgeteilt. Einer der Erben übernahm jedoch einen Teil der Schulden, die auf dem seiner Schwester zugedachten Grundbesitz lasteten. Er beantragte vergeblich, diesen Betrag als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzuziehen. Der BFH entschied hingegen, es handele sich um Anschaffungskosten der vom Kläger erworbenen Grundstücke. Der Kläger habe durch die Schuldübernahme eine Ausgleichsleistung dafür erbracht, dass er den ihm zugedachten Grundbesitz um mehrere Jahre verfrüht aus dem Nachlass erwerben konnte. Die Schulden sind bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Form von Abschreibung über 50 Jahre zu verteilen. Ein sofortiger Abzug als Werbungskosten ist nicht möglich. |
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