Vermögensverlagerung von Eltern auf minderjährige Kinder wegen Absenkung des Sparerfreibetrages |
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Durch das Steueränderungsgesetz 2007 ist der Sparerfreibetrag von 1.370 Euro (2.740 Euro bei Zusammenveranlagung) mit Wirkung vom 1.1.2007
unter Berücksichtigung des Werbungskosten-Pauschbetrags von 51 Euro auf 801 Euro (1.602 Euro bei Zusammenveranlagung) abgesenkt worden. Vor diesem Hintergrund überlegen Eltern, bei denen das Freistellungsvolumen bereits ausgeschöpft ist, Vermögensverlagerungen auf ihre minderjährigen Kinder vorzunehmen, z. B. um auch deren Sparerfreibetrag im Familienverbund zu nutzen. Damit eine solche Vermögensübertragung auch steuerlich anerkannt wird, sind bestimmte Spielregeln einzuhalten, zu denen sich die Oberfinanzdirektion Magdeburg in einer Verfügung vom 26.1.2007 geäußert hat. In der Regel sind dem Inhaber des Kapitalvermögens auch die Einkünfte (Zinsen) zuzurechnen. Für den Fall, dass Eltern bisher eigenes Geldvermögen im Namen der Kinder anlegen und die Kapitalerträge daraus nunmehr den Kindern zugerechnet werden sollen, genügt es nicht, dass die Kinder zivilrechtlich Inhaber des in ihrem Namen angelegten Geldvermögens geworden sind und ihnen die Ansprüche gegen die Bank zustehen. Vielmehr muss der endgültige Übergang der Ansprüche gegen die Bank in das Vermögen des Kindes feststehen. Dies ist dann gegeben, wenn die Eltern bei Abschluss des Vertrages über die Einrichtung eines Sparkontos und bei der Einzahlung der Einlagen den Willen hatten, die Guthabenforderung den Kindern sofort zuzuwenden und dieser Wille für die Bank erkennbar war. Darüber hinaus müssen die Eltern das Geldvermögen der Kinder wie fremdes Vermögen behandeln. Geschieht das nicht, geht die Finanzverwaltung davon aus, dass die Eltern ihr Vermögen den Kindern mit der Einschränkung übertragen haben, dass die Kinder zwar zivilrechtlich Inhaber des Vermögens werden sollten, die Eltern jedoch das Vermögen weiterhin als eigenes Vermögen ansehen. Ein in dieser Weise übertragenes und verwaltetes Vermögen und die Einkünfte daraus werden wirtschaftlich weiterhin den Eltern zugerechnet. Auslegungsschwierigkeiten können vermieden werden, wenn bei Errichten des Sparkontos klargestellt ist, dass eine Verfügungsbefugnis der Eltern nur auf dem elterlichen Sorgerecht beruht und tatsächlich entsprechend verfahren wird. |
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