Kündigung wegen Strafanzeige gegen den Arbeitgeber |
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Neben der Hauptpflicht, die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung zu erbringen, hat ein Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis auch sog.
Nebenpflichten. Dazu gehören z. B. die Verschwiegenheitspflicht, die Unterlassung von ruf- und kreditschädigenden Mitteilungen usw. Die Richter des Bundesarbeitsgerichts hatten nun in einem Fall aus der Praxis zu prüfen, ob eine Strafanzeigenerstattung des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber ohne innerbetriebliche Klärung eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Nebenpflichten darstellt. Sie entschieden, dass der Arbeitnehmer regelmäßig keinen Versuch der innerbetrieblichen Klärung zu unternehmen hat, wenn es sich bei den dem Arbeitgeber zur Last gelegten Vorfällen um schwerwiegende Vorwürfe handelt und die betreffenden Straftaten vom Arbeitgeber selbst begangen worden sind. Dabei kommt es nach Auffassung des Bundesarbeitsgericht nicht darauf an, welche Stellung der Arbeitnehmer im Unternehmen einnimmt. Jeder Arbeitnehmer nimmt, wenn er eine Strafanzeige erstattet, ein staatsbürgerliches Recht war, das ihm unabhängig von seiner beruflichen Stellung und deren Bewertung durch den Arbeitgeber oder Dritte zusteht. Für die Frage, ob die Erstattung der Strafanzeige einen Kündigungsgrund bilden kann, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob sie zu einer Verurteilung führt oder nicht. |
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