Bürgenhaftung des Hauptunternehmers nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz |
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Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz bestimmt, dass ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt, für
die tariflichen Mindestlohnansprüche der bei dem Nachunternehmer beschäftigten Arbeitnehmer wie ein Bürge haftet, der auf die
Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Diese Vorschrift ist nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts verfassungsgemäß. Der Hauptunternehmer kann vom Arbeitnehmer des Nachunternehmers unmittelbar in Anspruch genommen werden. Da ihm die Einrede der Vorausklage verwehrt ist, kann er nicht darauf verweisen, dass der Arbeitnehmer zunächst gegen den Nachunternehmer als seinen Arbeitgeber vorgehen soll. Auf ein Verschulden, etwa bei der Auswahl des Nachunternehmers, kommt es nicht an. Die Bürgenhaftung erscheint auch nicht als unangemessen, weil dem Hauptunternehmer keine Möglichkeiten zur Verfügung stünden, um sich vor der Inanspruchnahme durch die Arbeitnehmer zu schützen. Nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Vorstellung des Gesetzgebers soll sich der Hauptunternehmer gerade darum bemühen, nur Nachunternehmer zu beauftragen, die eine größtmögliche Gewähr für die Erfüllung der Mindestlohnansprüche der Arbeitnehmer bieten. Indem die Arbeitnehmer mit dem Hauptunternehmer einen weiteren Schuldner erhalten, soll sichergestellt werden, dass sie den rechtlich garantierten Mindestlohnanspruch tatsächlich durchsetzen können. Die Erstreckung der tariflichen Mindestlöhne auf Außenseiter soll einem Verdrängungswettbewerb über die Lohnkosten entgegenwirken, dem insbesondere kleine und mittlere Betriebe nicht standhalten können. |
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