Nachdem der
Bundesrat dem Gesetz zur Sicherung der Altersvorsorge Selbstständiger zugestimmt hat, ist es zum 31.3.2007 in Kraft getreten.
Durch die Neuregelungen soll der Pfändungsschutz für Altersvorsorgeverträge Selbstständiger, insbesondere Lebens- und private
Rentenversicherungen, deutlich verbessert werden. Künftig sind diese Formen der Altersvorsorge vor dem Vollstreckungszugriff der Gläubiger
genauso geschützt wie etwa die Rente oder Pensionen bei abhängig Beschäftigten.
Nachfolgend die wichtigsten Änderungen:
- Schutzumfang: Die Rentenzahlungen, die auf solche Versicherungen erbracht werden, werden in gleicher Weise geschützt wie die aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies setzt einen zweifachen Pfändungsschutz voraus. Zum einen sind die nach Eintritt des
Versicherungsfalles von dem Versicherungsgeber zu zahlenden Renten in gleicher Weise zu schützen wie Renten aus einer gesetzlichen
Rentenversicherung. Um den Menschen den Aufbau einer solchen Alterssicherung überhaupt erst zu ermöglichen, ist es zum anderen
geboten, auch das anzusparende Vorsorgekapital einem Pfändungsschutz zu unterstellen.
- Verhinderung von Missbrauch: Um zu verhindern, dass Vermögenswerte missbräuchlich dem Zugriff der Gläubiger entzogen
werden, ist der Pfändungsschutz auf solches Vorsorgekapital beschränkt, das von dem Berechtigten unwiderruflich in seine
Altersvorsorge eingezahlt wurde. Die Leistungen aus dem angesparten Kapital dürfen erst mit Eintritt des Rentenfalls oder im Fall der
Berufsunfähigkeit ausschließlich als lebenslange Rente erbracht werden. Darüber hinaus hat der Versicherungsnehmer
unwiderruflich darauf zu verzichten, über seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zu verfügen. Außer für den
Todesfall darf kein Kapitalwahlrecht vereinbart sein. Nach einer im Gesetzgebungsverfahren vorgenommenen Ergänzung werden auch
Hinterbliebene in den Schutzumfang einbezogen.
- Progressive Ausgestaltung des Vorsorgekapitals: Die Höhe des pfändungsgeschützten Vorsorgekapitals ist strikt
limitiert und vom Lebensalter des Berechtigten abhängig. Geschützt wird nur ein Kapitalstock, aus dem im Fall einer regelmäßigen
Beitragszahlung mit Vollendung des 65. Lebensjahrs eine Rente erwirtschaftet werden kann, die in etwa der Pfändungsfreigrenze entspricht.
Die Staffelbeträge, die jährlich unpfändbar angelegt werden können, reichen von 2.000 Euro bei einem 18-Jährigen bis
zu 9.000 Euro bei einem über 60-Jährigen. Grund für die Staffelung ist, dass lebensjüngeren Menschen mehr Zeit verbleibt,
um ihre Altersvorsorge aufzubauen. In den Pfändungsschutz werden auch die Renten aus steuerlich geförderten Altersvorsorgevermögen
einbezogen.
Ferner hat der Bundesrat den Änderungen im Wohnungseigentumsgesetzes zugestimmt, sodass diese nun zum
1.7.2007 in Kraft treten. Das Gesetz vereinfacht die Verwaltung von Eigentumswohnungen und vereinheitlicht das Gerichtsverfahren in
Wohnungseigentumssachen mit dem in anderen privatrechtlichen Streitigkeiten. Das Gesetz enthält u. a. folgende Regelungen:
- Mehrheitsentscheidungen der Wohnungseigentümer werden nach dem neuen Gesetz verstärkt zugelassen. Künftig können
die Wohnungseigentümer beispielsweise mit Mehrheit auch über die Verteilung von Betriebs- und Verwaltungskosten entscheiden. Sie können
dabei etwa einen Maßstab zugrunde legen, der sich am individuellen Verbrauch orientiert. Die Wohnungseigentümer können ferner
bei der Umlage von Kosten für eine Instandhaltungs- oder Baumaßnahme von der gesetzlichen Verteilung nach Miteigentumsanteilen
abweichen.
Qualifizierte Mehrheitsentscheidungen sind auch möglich, wenn die Wohnungseigentümer ihr gemeinschaftliches Eigentum an den Stand
der Technik anpassen wollen, etwa durch den Einbau eines Fahrstuhls oder durch Maßnahmen zur Energieeinsparung und
Schadstoffreduzierung.
- Die rechtlichen Verhältnisse zwischen Eigentümergemeinschaft, den Wohnungseigentümern und Gläubigern der Eigentümergemeinschaft
werden klarer geregelt. Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer rechtsfähig.
Das Gesetz trägt dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs Rechnung und soll in der Praxis gleichzeitig die nötige Klarheit geben.
Das betrifft vor allem die Frage der Haftung der einzelnen Wohnungseigentümer für Forderungen gegen die Gemeinschaft. Die Außenhaftung
der Wohnungseigentümer bleibt erhalten, wird aber auf ihren Miteigentumsanteil begrenzt. Damit zahlt jeder Miteigentümer im Außenverhältnis
das, was er im Innenverhältnis auch den anderen Miteigentümern schuldet. So bleibt die Höhe der Außenhaftung für ihn
berechenbar. Beträgt zum Beispiel der Miteigentumsanteil 1/10, so haftet dieser Eigentümer dem Handwerker bei einer Rechnung von
1.000 Euro auf 100 Euro.
- Künftig soll sich das Verfahren in Wohnungseigentumssachen nach der Zivilprozessordnung und nicht mehr wie bisher nach dem
Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit richten. Das Gesetz verbessert ferner die Möglichkeiten sich über den Inhalt der
aktuellen Beschlüsse der Gemeinschaft näher zu informieren, indem eine Beschluss-Sammlung beim Verwalter eingeführt wird. Das
kommt insbesondere Erwerbern von Wohnungseigentum zugute, die sich besser Klarheit darüber verschaffen können, welche Rechte und
Pflichten auf sie zukommen.
- Für sog. Hausgeldforderungen der Wohnungseigentümer führt das Gesetz ein begrenztes Vorrecht vor Grundpfandrechten
in der Zwangsversteigerung ein. Dadurch wird die Stellung der Wohnungseigentümer gestärkt, wenn sie Forderungen gegenüber einem
zahlungsunfähigen oder -unwilligen Wohnungseigentümer geltend machen.
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