Entgeltumwandlung zugunsten betrieblicher Altersversorgung bei geringfügig entlohnten Beschäftigten

Auch bei geringfügig Beschäftigten, bei denen das monatliche Arbeitsentgelt nach der Entgeltumwandlung die Geringfügigkeitsgrenze von 400 Euro nicht mehr übersteigt und der Arbeitnehmer damit sozialversicherungsfrei ist, ist nach Mitteilung der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom 15./16.11.2005 eine arbeitsrechtlich zulässige Entgeltumwandlung möglich. Das hat zur Folge, dass sich die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der pauschalen Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung entsprechend mindert.

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