Auch bei geringfügig Beschäftigten, bei denen das monatliche Arbeitsentgelt nach der
Entgeltumwandlung die Geringfügigkeitsgrenze von 400 Euro nicht mehr übersteigt und der Arbeitnehmer damit sozialversicherungsfrei
ist, ist nach Mitteilung der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom 15./16.11.2005 eine arbeitsrechtlich zulässige
Entgeltumwandlung möglich. Das hat zur Folge, dass sich die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der pauschalen Beiträge zur
Kranken- und Rentenversicherung entsprechend mindert.
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