| Nach Aufgabe der Vermietungstätigkeit entstandene Schuldzinsen zur Finanzierung sofort abziehbarer Werbungskosten als nachträgliche Werbungskosten | ||||
| Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte erstmals mit Urteil vom 16.9.1999 entschieden, dass nach Aufgabe der
Vermietungstätigkeit gezahlte Zinsen für Kredite, die zur Finanzierung sofort abziehbarer Werbungskosten während der
Vermietungsphase verwendet worden sind, steuerlich als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung zu berücksichtigen sind. Das Bundesfinanzministerium hatte die Berücksichtigung entsprechender Schuldzinsen nur insoweit zugelassen, als der bei der Veräußerung des Grundstücks erzielte Erlös nicht zur Schuldentilgung ausreicht oder - im Fall einer anderweitigen Nutzung des Grundstücks nach Aufgabe der Vermietungstätigkeit - der bei einer Veräußerung des Grundstücks erzielbare Erlös nicht zur Schuldentilgung ausgereicht hätte. Nunmehr hat der BFH klargestellt, dass es in diesen Fällen nicht darauf ankomme, ob ein bei einer Veräußerung des Objekts erzielbarer Erlös zur Tilgung des Darlehens ausgereicht hätte. Vielmehr bleibe der durch die tatsächliche Verwendung des Darlehens zur Finanzierung sofort abziehbarer Werbungskosten geschaffene Zusammenhang mit der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung auch nach Aufgabe der Vermietungstätigkeit bestehen. Die Finanzverwaltung will nunmehr die Grundsätze des BFH-Urteils vom 12.10.2005 in allen noch offenen Fällen anwenden. |
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