| Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung von haushaltsnahen Dienstleistungen | ||||
| Seit dem Veranlagungsjahr 2003 können Steuerpflichtige ihre Aufwendungen für regelmäßige
Renovierungsarbeiten im Haushalt, wie Schönheitsreparaturen und kleine Ausbesserungsarbeiten, steuerlich geltend machen. Handwerkliche Tätigkeiten
waren jedoch nur dann steuerlich begünstigt, wenn sie von Auftraggebern auch ohne besonderes handwerkliches Geschick erledigt werden
konnten. Rückwirkend zum 1.1.2006 können alle Handwerkerrechnungen, die vom Mieter oder Eigentümer für die zu
eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung bezahlt werden, bis zum Höchstbetrag von 600 Euro pro Jahr (20 % von 3.000 Euro) von der Steuer
abgezogen werden. Dazu gehören Aufwendungen für Renovierungs- oder Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten. Begünstigt sind z. B. das Streichen und Tapezieren von Innenwänden, die Beseitigung kleinerer Schäden, die Erneuerung des Bodenbelags, die Modernisierung des Badezimmers oder der Austausch von Fenstern sowie Garten- und Wegebauarbeiten. Auch Umzugskosten, soweit sie von Umzugsspeditionen durchgeführt werden, sind begünstigt. Neu ist, dass auch Pflege- und Betreuungsleistungen für Personen, bei denen ein Schweregrad der Pflegebedürftigkeit festgestellt wurde oder ein Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung besteht, durch die Neuregelung ebenfalls erfasst werden. Die Steuerermäßigung steht auch den Angehörigen von Personen mit Pflege- und Betreuungsbedarf zu, wenn sie für Pflege- oder Betreuungsleistungen aufkommen, die im Haushalt der gepflegten oder betreuten Person oder im Haushalt des Angehörigen durchgeführt werden. Bei Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen verdoppelt sich der Höchstbetrag für haushaltsnahe Dienstleistungen auf 6.000 Euro, was eine Steuerermäßigung von höchstens 1.200 Euro bedeutet. Geltend gemacht werden können nur solche Leistungen, die durch die Pflegeversicherung nicht abgedeckt sind. Werden sowohl Renovierungs- oder Erhaltungsaufwendungen bis zum Höchstbetrag von 3.000 Euro und Pflege- und Betreuungsleistungen bis zum Höchstbetrag von 6.000 Euro im Jahr aufgewendet, verringert sich die Einkommensteuer um bis zu 1.800 Euro (600 Euro + 1.200 Euro) im Jahr. Um jedoch in den Genuss der steuerlichen Vergünstigung zu gelangen, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein.
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