| Ausschlussfristen im Formulararbeitsvertrag | ||||
| Die meisten Arbeitsverträge beinhalten Ausschlussfristen, innerhalb derer der Arbeitnehmer Forderungen
gegen den Arbeitgeber bei diesem anzumelden hat. Versäumt der Arbeitnehmer die rechtzeitige Geltendmachung, ist er mit diesen Forderungen
bereits durch Fristablauf ausgeschlossen, unabhängig von der Frage, ob ihm tatsächlich noch Ansprüche aus Urlaubs- oder
Weihnachtsgeld, Überstunden oder Ähnlichem zustehen. Grundsätzlich ist gegen die Vereinbarung solcher Ausschlussfristen in Formulararbeitsverträgen nichts einzuwenden. Das Bundesarbeitsgericht entschied jedoch in einem Fall, dass eine Klausel, die für den Beginn der Ausschlussfrist allein auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses abstellt und nicht die Fälligkeit der Ansprüche berücksichtigt, den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt und deshalb unwirksam ist. Folgende Klausel war Gegenstand einer Verhandlung: "Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen von beiden Vertragsteilen spätestens innerhalb eines Monats nach Beendigung schriftlich geltend gemacht werden. Andernfalls sind sie verwirkt." Die Unwirksamkeit der Klausel führt zu ihrem ersatzlosen Wegfall bei Aufrechterhaltung des Arbeitsvertrags mit der Folge, dass der Arbeitnehmer evtl. Ansprüche innerhalb der gesetzlichen regelmäßigen Verjährungsfrist (zzt. 3 Jahre) geltend machen kann. |
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