| Häusliches Arbeitszimmer im Dachgeschoss eines Mehrfamilienhauses | ||||
| Ein Steuerpflichtiger kann Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer i. d. R. nicht als
Werbungskosten abziehen. Dies gilt jedoch u. a. dann nicht, wenn dem Steuerpflichtigen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit
kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 Euro begrenzt.
Die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung
bildet. Werden im Dachgeschoss eines Mehrfamilienhauses Räumlichkeiten, die nicht zur Privatwohnung des Steuerpflichtigen gehören, als Arbeitszimmer genutzt, so handelt es sich hierbei i. d. R. um ein "außerhäusliches" Arbeitszimmer, das nicht unter die Abzugsbeschränkung fällt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Räumlichkeiten aufgrund der unmittelbaren Nähe mit den privaten Wohnräumen als Wohneinheit verbunden sind. |
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