Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte sich in zwei Urteilen mit der Frage zu befassen, unter welchen
Voraussetzungen Aufwendungen des Arbeitgebers anlässlich von Betriebsveranstaltungen zu Arbeitslohn führen.
- In einem Streitfall hatte der Arbeitgeber für seine Beschäftigten einmal jährlich ein
Ski-Wochenende in Österreich veranstaltet. Die Arbeitnehmer mussten die Kosten für zwei Abendessen und den Skipass tragen. Die übrigen
Aufwendungen, die pro Arbeitnehmer die Freigrenze von 110 Euro überstiegen, zahlte der Arbeitgeber. Er führte für
die Zuwendungen pauschale Lohnsteuer ab. Ungeachtet dessen war er aber der Auffassung, dass die entsprechenden Aufwendungen nicht als
Arbeitslohn zu besteuern seien.
Der BFH bestätigte jedoch seine bisherige Rechtsprechung, nach der Aufwendungen des Arbeitgebers anlässlich von
Betriebsveranstaltungen beim Überschreiten einer bestimmten Freigrenze ein derartiges Eigengewicht erlangen, dass sie in voller Höhe
als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu werten sind.
- In einem anderen Fall hatte der BFH über eine zweitägige
Betriebsveranstaltung zu entscheiden. Die Aufwendungen des Arbeitgebers für diese Veranstaltung überschritten die maßgebliche
Freigrenze nicht. Das Finanzamt war jedoch der Auffassung, dass die Aufwendungen des Arbeitgebers Arbeitslohn seien, weil es sich bei der
fraglichen Veranstaltung schon wegen ihrer zweitägigen Dauer nicht um eine übliche Betriebsveranstaltung handele.
Der BFH hat unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass Aufwendungen des Arbeitgebers für
Betriebsveranstaltungen nicht schon deshalb zu Arbeitslohn führen, weil die Veranstaltung länger als einen Tag dauert. Solche
Veranstaltungen können nach seiner Auffassung ebenfalls im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen
und deshalb nicht zu Arbeitslohn führen.
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