| Vorkaufsrecht des Mieters bei Verkauf der Wohnung | ||||
| Werden vermietete Wohnräume, an denen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet
worden ist oder begründet werden soll, an einen Dritten verkauft, so ist der Mieter zum Vorkauf berechtigt. Dies gilt nicht, wenn der
Vermieter die Wohnräume an einen Familienangehörigen oder an einen Angehörigen seines Haushalts verkauft. Die Mitteilung des Verkäufers oder des Dritten über den Inhalt des Kaufvertrags ist mit einer Unterrichtung des Mieters über sein Vorkaufsrecht zu verbinden. Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mieters gegenüber dem Verkäufer. In ihrem Urteil vom 29.3.2006 entschieden die Richter des Bundesgerichtshofs, dass das gesetzliche Vorkaufsrecht dem Mieter einer umgewandelten Eigentumswohnung auch im freien Wohnungsbau nur für den ersten Verkaufsfall nach der Umwandlung zusteht. |
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