Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens

Nach den Ausführungen des Bundesjustizministeriums soll der Erlass des Europäischen Zahlungsbefehls - ähnlich dem deutschen Mahnverfahren - mit Hilfe eines Formulars zu beantragen sein, mit dem die für den Erlass eines Titels notwendigen Angaben abgefragt werden. Dieses Formular wird maschinell lesbar sein und bei der zuständigen Stelle EDV-gestützt bearbeitet.

Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wird dem Schuldner der Zahlungsbefehl zugestellt. Hat dieser Bedenken gegen die Berechtigung des Anspruchs, kann er gegen den Zahlungsbefehl innerhalb von 30 Tagen Einspruch einlegen. Das Verfahren geht dann in ein herkömmliches Verfahren über und wird vor Gericht verhandelt. Falls der Schuldner keinen Einspruch einlegt, wird der Zahlungsbefehl von der Stelle, die ihn erlassen hat, automatisch für vollstreckbar erklärt.

Ein Anerkennungsverfahren wird damit bei einer Vollstreckung innerhalb der Europäischen Union überflüssig. Die Verordnung wird nach einer Umsetzungsfrist von zwei Jahren wirksam werden.

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