| Unterlassene Information über den Passzwang bei einer Pauschalreise | ||||
| Die Information, inwieweit ein Pass für eine Pauschalreise erforderlich ist, kann von essenzieller
Bedeutung sein. In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall wurde ein Urlauber am Abreisetag im deutschen Flughafen wegen des
fehlenden Reisepasses zurückgewiesen. Ob der Reisekunde vom Reisebüro Schadensersatz verlangen kann, weil es ihn im Zuge der gewünschten Beratung über verschiedene in Frage kommende Pauschalreisen nicht von sich aus darüber informierte, dass bei der schließlich vom Kunden ausgewählten Pauschalreise für die Einreise ein Reisepass erforderlich war, war Gegenstand der Entscheidung. Die Richter kamen zu dem Entschluss, dass die Information über Pass und Visumerfordernisse normalerweise bei der Auswahl der Reise keine Rolle spielt und deshalb in der Regel nicht zu der vom Reisebüro erbetenen Auswahlberatung gehört, sondern allein Pflicht des Reiseveranstalters bei den Verhandlungen über den Reisevertrag ist. So ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Kunden schon vor der Buchung über etwaige Pass- oder Visumerfordernisse zu unterrichten. Sofern sich der Reiseveranstalter zur Erfüllung dieser Pflicht des Reisebüros bedient, haftet er für dessen Verschulden. Eine etwaige eigene Haftung des Reisebüros würde nur die Beratung bei der Auswahl der Reise betreffen. Es ist nicht mehr die eigene Aufgabe des Reisebüros, sondern allein die des Reiseveranstalters, dem Kunden diejenigen Informationen zu erteilen, die für die Abwicklung der ausgewählten Reise von Bedeutung sind. Mit der Entscheidung für eine bestimmte Reise beginnen die Verhandlungen über den Reisevertrag des Kunden mit dem gewählten Reiseveranstalter und setzt dessen vorvertragliche Haftung ein. |
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