| Selbstständige GmbH-Geschäftsführer möglicherweise rentenversicherungspflichtig | ||||
| Der Gesetzgeber hat den Personenkreis der
rentenversicherungspflichtigen Selbstständigen seit 1999 erweitert. Kraft Gesetzes einbezogen sind alle Selbstständigen, die auf
Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind und im Zusammenhang dieser Tätigkeit nicht selbst einen
versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen (sog. arbeitnehmerähnliche Selbstständige). Das Bundessozialgericht hat nunmehr in einem Urteil vom 24.11.2005 entschieden, dass die Neuregelung auch auf selbstständige GmbH-Geschäftsführer Anwendung findet. Entscheidend ist dabei allein, ob der Geschäftsführer selbst die genannten Voraussetzungen der Versicherungspflicht erfüllt, insbesondere ob die GmbH sein einziger Auftraggeber ist. Dagegen kommt es auf die Verhältnisse der GmbH, das heißt die Frage, wie viele Auftraggeber diese ihrerseits hat und ob sie wenigstens einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, nicht an. Der Kläger war Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer Einmann-GmbH. Die Deutsche Rentenversicherung - Bund stellte die Versicherungspflicht des Klägers fest, weil die GmbH nur für einen Auftraggeber tätig war. Die Entscheidung bezieht sich allein auf die gesetzliche Rentenversicherung. Sie führt hier dazu, dass neben denjenigen Geschäftsführern einer GmbH, die wegen fehlenden Einflusses auf die Willensbildung in der Gesellschafterversammlung bereits bisher als abhängig beschäftigte Arbeitnehmer gesetzlich versichert waren, nunmehr unter bestimmten Umständen auch selbstständige Geschäftsführer in das System einbezogen werden. Eine gesetzliche Versicherungspflicht dieses Personenkreises auch in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung wird dadurch nicht ausgelöst. Das Steuerrecht sieht sich an die arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Beurteilung, ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt, grundsätzlich nicht gebunden. Schon bislang war es daher so, dass Geschäftsführer einer GmbH steuerrechtlich als (lohnsteuerpflichtige) Arbeitnehmer angesehen, während sie sozialversicherungsrechtlich als selbstständig betrachtet wurden und damit von der Versicherungspflicht nicht erfasst waren. Anmerkung: Das Urteil überrascht! Welche Auswirkungen dadurch auf die Praxis zukommen, kann zzt. noch nicht abschließend beurteilt werden. Wir werden weiter darüber berichten, sobald konkretere Informationen vorliegen. |
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