Auswirkungen durch die Umsatzsteuererhöhung auf 19 %

Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2006 hat der Gesetzgeber eine Anhebung des Umsatzsteuersatzes von 16 % auf 19 % zum 1.1.2007 beschlossen. Danach gilt u. a. Folgendes zu beachten:

Werden Teilleistungen erbracht, so kommt es für die Anwendung der Anhebung des Umsatzsteuersatzes nicht auf den Zeitpunkt der Gesamtleistung, sondern darauf an, wann die einzelnen Teilleistungen ausgeführt werden.

Teilleistungen sind wirtschaftlich abgrenzbare Teile einheitlicher Werklieferungen oder -leistungen, für die das Entgelt gesondert vereinbart wird und die statt der Gesamtleistung geschuldet werden. Sowohl der Leistende als auch der Leistungsempfänger müssen sich darüber einig sein, dass eine bestimmte Gesamtleistung wirtschaftlich, rechtlich und tatsächlich in Teilleistungen aufgespaltet werden soll. Danach muss dann auch verfahren werden.

Im Hinblick auf die ab 1.1.2007 anstehende Umsatzsteuererhöhung sollten gerade in der Bauwirtschaft Vorkehrungen getroffen werden, um vor dem Übergang zum höheren Steuersatz Teilleistungen abrechnen zu können.

Die Steuersatzerhöhung gilt auch bei Anzahlungen, Abschlagszahlungen oder Vorauszahlungen bereits vor In-Kraft-Treten. Die Steuerberechnung ist in diesen Fällen zu berichtigen, wenn die Leistung ausgeführt wird. Das Rechnungs- oder Zahlungsdatum spielt dabei keine Rolle. Ausschlaggebend ist ausschließlich der Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung. Grundsätzlich kommt für alle vor dem Datum der Anhebung bewirkten Umsätze der alte Umsatzsteuersatz von 16 % zur Anwendung.

Beim Abschluss von Verträgen, deren Lieferung bzw. Leistung nach dem 31.12.2006 erfolgt, sollte beachtet werden, dass diese bereits mit 19 % Umsatzsteuer belastet sind. Gleichwohl sollte bei Abgabe von Angeboten, Kostenvoranschlägen und Preislisten auf den neuen Umsatzsteuersatz hingewiesen werden.

  • Abrechnung von Teilentgelten und Vorausrechnungen: Erteilt ein Unternehmer über vor dem 1.1.2007 vereinnahmte Teilentgelte Rechnungen, die er nach diesem Datum ausgeführt hat, so ist hier noch der Steuersatz von 16 % anzugeben. Der Leistungsempfänger kann die ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, wenn er die Zahlung geleistet hat. Einer Berichtigung des Steuerausweises in diesen Rechnungen bedarf es nicht, wenn in einer Endrechnung die Umsatzsteuer für die gesamte Leistung oder Teilleistung nach dem ab 2007 geltenden allgemeinen Steuersatz von 19 % ausgewiesen oder in einer Restrechnung die geschuldete weitere Umsatzsteuer (3 %) zusätzlich angegeben wird.

    Diese weitere Umsatzsteuer ist für den Voranmeldungszeitraum zu berechnen und zu entrichten, in dem die Leistung oder Teilleistung erbracht wird. Der Vorsteuerabzug kann beansprucht werden, sobald die Leistung ausgeführt ist und die End- oder Restrechnung vorliegt.

  • Durchsetzbarkeit des höheren Umsatzsteuersatzes: Bei Liefer- oder Leistungsverträgen, die vor dem Datum des In-Kraft-Tretens des neuen Steuersatzes abgeschlossen wurden und nach diesem Datum ausgeführt werden, kann nicht in jedem Fall die Differenz zwischen dem alten Umsatzsteuersatz von 16 % und dem neuen Steuersatz von 19 % vom Vertragspartner nachgefordert werden. Problemlos wird die Abwälzung des Differenzbetrages auf den Kunden dann sein, wenn die Preise im Vertrag "zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer" festgelegt wurden oder das Entgelt als Nettoentgelt aufgrund einer Gebührenordnung erhoben wird (z. B. bei Rechtsanwälten, Steuerberatern, Architekten).

    Wurde ein Vertrag innerhalb von vier Monaten vor dem Datum der Einführung des neuen Steuersatzes mit dem alten Steuersatz von 16 % abgeschlossen, ohne den Hinweis, dass bei Lieferung oder Leistung nach dem Datum ein höherer Umsatzsteuersatz zum Tragen kommt, so ist ein Ausgleich der umsatzsteuerlichen Mehrbelastung durch den Kunden zivilrechtlich nicht durchsetzbar. Eine Sondervorschrift im Umsatzsteuergesetz regelt den Anspruch auf Ausgleich von umsatzsteuerlichen Mehrbelastungen bei so genannten Altverträgen. Danach kann ein Unternehmer, wenn er eine Lieferung oder Leistung nach dem In-Kraft-Treten des neuen Steuersatzes ausführt, vom Vertragspartner einen Ausgleich der Mehrbelastung dann verlangen, wenn der Vertrag vier Monate vor dem Einführungsdatum abgeschlossen wurde und im Vertrag ein Ausgleich im Falle einer Umsatzsteuererhöhung nicht ausgeschlossen wurde.

Anmerkung: Alle Personen, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, sollten Investitionen, die sie geplant haben - falls zeitlich noch möglich -, vor Einführung des neuen Steuersatzes tätigen. Bei größeren Investitionen wie z. B. bei einem Pkw macht sich die Umsatzsteuererhöhung von 3 % besonders bemerkbar. Aber auch Praxiseinrichtungen, Büromöbel, PCs usw. sind von dieser Verteuerung betroffen.

zurück zum Inhaltsverzeichnis