Die Durchführung von Mieterhöhungen kann in unterschiedlichen Varianten erfolgen. So können
die Vertragsparteien beispielsweise während des Mietverhältnisses eine Erhöhung der Miete vereinbaren oder die künftigen Änderungen
der Miethöhe als Staffelmiete oder als Indexmiete vereinbaren. Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung zu Mieterhöhungen
ist jedoch grundsätzlich unwirksam.
Hat sich der Vermieter im Mietvertrag dennoch eine einseitige Neufestsetzung der Miete vorbehalten und hat er in seinen an die Mieter
gerichteten Mieterhöhungsschreiben erkennbar auf der Grundlage dieser o. g. unwirksamen vertraglichen Regelung sein einseitiges
Bestimmungsrecht ausüben wollen, liegt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 20.7.2005 - vom Empfängerhorizont
der Mieter ausgehend - kein Angebot zum Abschluss einer Mieterhöhungsvereinbarung. Schon deshalb kann in der Zahlung der erhöhten
Miete seitens der Mieter keine stillschweigende Zustimmung zu der Mieterhöhung gesehen werden. |