Einseitige Neufestsetzung der Miete durch den Vermieter

Die Durchführung von Mieterhöhungen kann in unterschiedlichen Varianten erfolgen. So können die Vertragsparteien beispielsweise während des Mietverhältnisses eine Erhöhung der Miete vereinbaren oder die künftigen Änderungen der Miethöhe als Staffelmiete oder als Indexmiete vereinbaren. Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung zu Mieterhöhungen ist jedoch grundsätzlich unwirksam.

Hat sich der Vermieter im Mietvertrag dennoch eine einseitige Neufestsetzung der Miete vorbehalten und hat er in seinen an die Mieter gerichteten Mieterhöhungsschreiben erkennbar auf der Grundlage dieser o. g. unwirksamen vertraglichen Regelung sein einseitiges Bestimmungsrecht ausüben wollen, liegt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 20.7.2005 - vom Empfängerhorizont der Mieter ausgehend - kein Angebot zum Abschluss einer Mieterhöhungsvereinbarung. Schon deshalb kann in der Zahlung der erhöhten Miete seitens der Mieter keine stillschweigende Zustimmung zu der Mieterhöhung gesehen werden.

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