| Auch Selbstständige können sich in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung versichern | ||||
| Durch das Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit wurde das Sozialgesetzbuch (SGB
III) um den § 28 a erweitert, der es Selbstständigen, die vorher als Arbeitnehmer in der Arbeitslosenversicherung
versicherungspflichtig waren, seit dem 1.2.2006 erlaubt, ihren Arbeitslosenversicherungsschutz beizubehalten. Ein Versicherungspflichtverhältnis können solche Personen auf Antrag begründen, die eine selbstständige Tätigkeit mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnehmen und ausüben. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller
Es wird ein Einheitsbeitrag von 39,81 Euro (alte Länder)/ 33,56 Euro (neue Länder) im Monat erhoben. Das Arbeitslosengeld, das dafür gezahlt wird, bemisst sich im Regelfall nicht an diesem Beitrag, es orientiert sich an einem fiktiven Gehalt (Bemessung). Der Antrag muss spätestens innerhalb von einem Monat nach Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung, die zur freiwilligen Weiterversicherung berechtigt, gestellt werden. Übergangsfrist: Wegen der Antragsfrist wären Personen, die zum 1.2.2006 die Voraussetzungen dem Grunde nach erfüllen, von der Möglichkeit der Weiterversicherung ausgeschlossen. Deshalb sieht eine Übergangsregelung vor, dass auch diese Personen die Weiterversicherung in Anspruch nehmen können, wenn sie den Antrag noch bis zum 31.12.2006 stellen. |
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