Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung

Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung will die Bundesregierung positive Impulse für mehr Investitionen und Beschäftigung geben. Dafür soll auch der private Haushalt als Feld für neue Beschäftigungsmöglichkeiten stärker steuerlich Berücksichtigung finden. Im Einzelnen sind folgende Maßnahmen vorgesehen:

  • Anders als in der ursprünglichen Fassung des Entwurfs, sollen Doppelverdiener und Alleinerziehende erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten für Kinder bis 14 Jahre zu zwei Drittel, höchstens jedoch 4.000 Euro pro Kind und Jahr bei der Steuer geltend machen können. Bei Paaren mit einem Verdiener soll ein Zwei-Drittel-Kostenansatz nur für Kinder zwischen drei und sechs Jahren möglich sein. Hier können jetzt auch Kindergartenkosten steuerlich angesetzt werden. Für Kinder zwischen sieben und 14 Jahren wurde ein politischer Prüfauftrag vereinbart. Nach bisherigem Recht können Familien, in denen beide Elternteile erwerbstätig sind, bis zu 1.500 Euro (berufstätige Alleinstehende 750 Euro) der Kosten für die Betreuung je Kind im Jahr steuerlich geltend machen, wenn sie hierfür Kosten über 1.524 Euro (774) nachweisen.

  • Die Abschreibungsbedingungen für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens werden durch eine bis zum 31.12.2007 befristete Anhebung der degressiven Abschreibung auf höchstens 30 % verbessert.

  • Die Regelung des Einkommensteuergesetzes, die eine Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer bei Aufwendungen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen vorsieht, wird auf Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ausgedehnt sowie für Betreuungsleistungen für pflegebedürftige Personen erweitert.

    Bisher können für haushaltsnahe Dienstleistungen wie zum Beispiel Wohnungsreinigung und Betreuung von Familienangehörigen bereits 20 % der Kosten von maximal 3.000 Euro, also bis zu 600 Euro, direkt von der Steuerschuld abgezogen werden. Dieser Betrag wird (nur) für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen zur Betreuung einer pflegebedürftigen Person im Privathaushalt auf maximal 1.200 Euro angehoben.

    Daneben sollen künftig auch Arbeitskosten (ohne Material) für die Modernisierung und Instandhaltung des Wohnraums in Privathaushalten steuerermäßigend berücksichtigt werden können. Bei einem Betrag von bis zu 3.000 Euro können im Jahr 20 %, also bis zu 600 Euro, von der Steuer abgezogen werden. Begünstigt sollen handwerkliche Tätigkeiten sein, die von Mietern und Eigentümern für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung in Auftrag gegeben werden, z. B. das Streichen und Tapezieren von Innenwänden, die Beseitigung kleinerer Schäden, die Erneuerung eines Bodenbelags (Teppichboden, Parkett oder Fliesen), die Modernisierung des Badezimmers oder der Austausch von Fenstern. Werden die Voraussetzungen für sämtliche Abzugsbeträge (nebeneinander) erfüllt, können demnach insgesamt bis zu 1.800 Euro von der Steuerschuld abgezogen werden.

  • Die bei der Veräußerung eines Binnenschiffes aufgedeckten stillen Reserven können künftig auf erworbene Binnenschiffe übertragen werden.

  • Der Entwurf sieht vor, zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen die Umsatzgrenze bei der Umsatzbesteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Versteuerung) in den alten Bundesländern von 125.000 auf 250.000 Euro anzuheben. Die Maßnahme wird ergänzt durch eine Verlängerung der derzeitigen Regelung zur Ist-Versteuerung für die neuen Bundesländer (hier gelten 500.000 Euro) über das Jahr 2006 hinaus bis Ende 2009.

    Anders als bei der Regelversteuerung nach vereinbarten Entgelten muss die Steuer bei Anwendung des Ist-Prinzips erst dann an das Finanzamt abgeführt werden, wenn der Kunde tatsächlich bezahlt hat. Die Vorsteuer kann sich der Unternehmer auch in Zukunft bei Leistungsbezug und Vorliegen einer Rechnung unabhängig von der Bezahlung sofort vom Finanzamt erstatten lassen. Dies schafft Liquiditätsvorteile insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen.
Die Änderungen des Einkommensteuergesetzes sollen am Tag nach der Verkündung - also bereits für den Veranlagungszeitraum 2006 -, die Regelungen des Umsatzsteuergesetzes ab dem 1.7.2006 in Kraft treten. Sobald die Planungen auch im Gesetz festgeschrieben werden, berichten wir wieder in einem der nächsten Informationsschreiben.

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