| Annahmeverzug nach Streit über das Zustandekommen eines Aufhebungsvertrags | ||||
| Besteht zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Streit, ob das Arbeitsverhältnis durch einen
Aufhebungsvertrag beendet wurde, und stellt sich im Nachhinein heraus, dass ein Aufhebungsvertrag nicht zustande gekommen ist, hat der
Arbeitgeber nur dann Annahmeverzugsvergütung zu bezahlen, wenn der Arbeitnehmer zuvor seine Arbeitsleistung angeboten hat. In einem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall machte eine Arbeitnehmerin erst nach sieben Monaten den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend und nach einem Dreivierteljahr bot sie ihre Arbeitsleistung ausdrücklich an. Die Richter kamen hier zu dem Entschluss, dass die Arbeitnehmerin für die Zeit zwischen dem vom Arbeitgeber zu Unrecht angenommenen Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Angebot der Arbeitsleistung keinen Anspruch auf Zahlung einer Arbeitsvergütung hat. |
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