In der betrieblichen Praxis wird i. d. R. eine monatliche Bruttovergütung im Arbeitsvertrag geregelt.
Diese sog. Bruttolohnvereinbarung beinhaltet, dass der Arbeitnehmer die anfallende Lohnsteuer im Verhältnis zum Arbeitgeber zu tragen
hat. Der Arbeitgeber kann demnach die abzuführende Lohnsteuer von dem vereinbarten Lohn abziehen.
Die Richter des Bundesarbeitsgerichts entschieden mit Urteil vom 1.2.2006 (5 AZR 628/04), dass dies auch bei einer geringfügigen Beschäftigung
hinsichtlich der pauschalierten Lohnsteuer gilt. Nur bei einer Nettolohnabrede, die hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen muss, hat der
Arbeitgeber die Lohnsteuer selbst zu tragen. |