Beworbene Ware muss bei Erscheinen der Werbung vorrätig sein

Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ist eine Werbung irreführend, wenn mit ihr für eine Ware geworben wird, die unter Berücksichtigung der Art der Ware sowie Gestaltung und Verbreitung der Werbung nicht in angemessener Menge zur Befriedigung der zu erwartenden Nachfrage vorgehalten wird.

Grundsätzlich muss ein Vorrat, der im Regelfall für zwei Tage reicht, vorgehalten werden. Beim Verkauf von Einzelstücken muss grundsätzlich darauf hingewiesen werden.

Der o.g. gesetzlichen Regelung liegt die Erwägung zu Grunde, dass dann, wenn ein angemessener Vorrat der beworbenen Ware fehlt, die angesprochenen Verbraucher irregeführt werden können, sie vergebens im Geschäft des Werbenden erscheinen und der durch Täuschung hergestellte Geschäftskontakt zum Verkauf anderer Gegenstände in unredlicher, unlauterer Weise ausgenutzt werden kann.

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