Außenprüfung bei Privatpersonen

Nach den Regelungen der Abgabenordnung ist eine Außenprüfung bei Steuerpflichtigen, die einen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten oder die freiberuflich tätig sind, zulässig. Bei anderen als den oben bezeichneten Steuerpflichtigen – also auch bei Privatpersonen – ist eine Außenprüfung nur zulässig, wenn die für die Besteuerung maßgeblichen Verhältnisse der Aufklärung bedürfen und eine Prüfung an Amtsstelle nach Art und Umfang des zu prüfenden Sachverhalts nicht zweckmäßig ist.

Bei hohen Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit kann die Anordnung einer Außenprüfung ermessensgerecht sein, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Steuerpflichtige seine Erklärung nicht, nicht vollständig oder mit unrichtigen Inhalten abgegeben hat. In diesem Fall ist die Finanzverwaltung gehalten, die für die Besteuerung bedeutsamen Verhältnisse zu ermitteln und so vorhandene Lücken zu schließen.

In einem vom Finanzgericht Düsseldorf zu entscheidenden Fall hatte ein Steuerpflichtiger, der zu den sog. Einkunftsmillionären zählte, verdächtig geringe Einkünfte aus Kapitalvermögen deklariert und so das Finanzamt zur Anordnung einer Außenprüfung veranlasst.

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