| Keine Eigenheimzulage bei mittelbarer Grundstücksschenkung | ||||
| Erwirbt ein Steuerpflichtiger ein bebautes Grundstück mit
finanziellen Mitteln von nahen Angehörigen, kann er die Förderung nach dem Eigenheimzulagengesetz nur dann in Anspruch nehmen, wenn
er selbst Anschaffungskosten getragen hat. Soll die Eigenheimzulage in Anspruch genommen werden, ist bei einer Schenkung darauf zu achten, dass die Gestaltung als Geldschenkung und nicht als mittelbare Grundstücksschenkung steuerlich gewürdigt wird. Für die Bestimmung des Schenkungsgegenstandes wird auf den Willen des Schenkers abgestellt. Bekommt der Steuerpflichtige den Geldbetrag zur freien Verfügung und erwirbt er damit eine eigengenutzte Wohnung, kann er die Wohneigentumsförderung in Anspruch nehmen, da ihm Anschaffungskosten entstanden sind. Liegen hingegen Anhaltspunkte vor, dass der Beschenkte mit den geschenkten Mitteln eine bestimmte Wohnung erwerben musste, liegt nach Auffassung des Finanzgerichts München in seinem rechtskräftigen Urteil vom 10.3.2005 (15 K 5224/03) eine mittelbare Grundstücksschenkung vor, die das Vorliegen von Anschaffungskosten im Sinne des Eigenheimzulagengesetzes ausschließt. Anmerkung: Die mittelbare Grundstücksschenkung kann auf der anderen Seite Vorteile bei der Schenkungssteuer haben. Gegebenenfalls könnte auch nur eine teilweise mittelbare Grundstücksschenkung erfolgen. Hier gilt in einem persönlichem Gespräch abzuwägen, was für den einzelnen Steuerpflichtigen sinnvoller ist. |
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