Der Arbeitgeber kann den Antrag eines Arbeitnehmers auf
Arbeitszeitverringerung aus betrieblichen Gründen ablehnen, wenn die Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit die Einstellung einer
Ersatzkraft erforderlich macht, durch deren Einarbeitung sowie laufender Schulungen unverhältnismäßig hohe Kosten entstünden.
Dem kann der Arbeitnehmer nicht entgegenhalten, dass er sein bisher erledigtes Arbeitspensum innerhalb der reduzierten Arbeitszeit erledigen
kann, sodass sich die Einstellung einer Ersatzkraft erübrigt. Die Entscheidung, ob die Einstellung einer Ersatzkraft erforderlich ist
oder nicht, trifft grundsätzlich der Arbeitgeber. (BAG-Urt. v. 21.6.2005 9 AZR 409/04) |