Der Versicherer muss nicht zahlen, wenn der Versicherungsnehmer den
Diebstahl seines kaskoversicherten Fahrzeugs dadurch ermöglicht, dass er die Fahrzeugschlüssel in den Außenbriefkasten der
Reparaturwerkstatt einwirft, auf deren frei befahrbarem Gelände das Auto zur Reparatur abgestellt wurde.
Die Richter des Oberlandesgerichts Celle sahen es als grob fahrlässig an, dass der Autobesitzer den Fahrzeugschlüssel seines Pkw in
den gegen fremde Zugriffe ungenügend geschützten Außenbriefkasten des Autohauses geworfen hatte, während sein Fahrzeug
auf dem ebenfalls frei einseh- und befahrbaren Betriebsgelände parkte. Der Briefkasten war gegen unerlaubte Eingriffe ersichtlich nur
durch ein quer über den Einwurfschlitz verlaufendes Blech geschützt, sodass ein unbefugtes Hineingreifen allenfalls geringfügig
erschwert gewesen war. Der Autobesitzer konnte deswegen von seiner Versicherung keinen Ersatz für die aus seinem zwar wieder
aufgefundenen Fahrzeug entwendeten Zubehörteile, hier insbesondere das Navigationsgerät, verlangen. (OLG Celle, Urt. v.
9.6.2005 8 U 182/04) |