Unternehmer dürfen grundsätzlich einem vertraglich noch
gebundenen Kunden dadurch bei einer ordentlichen Kündigung helfen, dass ihm ein vorbereitetes Kündigungsschreiben vorgelegt wird,
das nach Einfügung des Kündigungstermins nur noch zu unterschreiben ist. Ein solches Verhalten ist ohne Hinzutreten besonderer Umstände
weder als unangemessen unsachliche Einflussnahme auf Verbraucher noch als unlautere Behinderung eines Mitbewerbers zu beurteilen. Ein
durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher wird allein durch eine solche Dienstleistung nicht unsachlich zum Abschluss
eines Vertrages mit einem Mitbewerber veranlasst.
Ferner gehört es zum Wesen des Wettbewerbs, dass Kunden abgeworben werden. Im Wettbewerb hat grundsätzlich niemand Anspruch auf
Erhaltung seines Kundenstamms. Kunden zur ordnungsgemäßen Vertragsauflösung unter Beachtung der gesetzlichen oder
vertraglichen Kündigungsfristen zu bewegen, ist grundsätzlich zulässig. Ebenso ist es wettbewerbskonform, Kündigungshilfe
durch Hinweise auf Notwendigkeit, Frist und Form einer Kündigung zu leisten, solange dabei nicht unlautere Mittel eingesetzt werden.
(BGH-Urt. v. 7.4.2005 I ZR 140/02) |