| Lieferzeit beim Internet-Versandhandel | ||||
| In ihrem Urteil vom 7.4.2005 entschieden die Richter des
Bundesgerichtshofs, dass ein Durchschnittsverbraucher beim Internet-Versandhandel die unverzügliche Zusendung der Waren erwarten darf und
bei der Bestellung von Gebrauchsartikeln nicht mit einer mehrwöchigen Lieferfrist rechnen muss. Ein Internetanbieter handelt jedoch nicht wettbewerbswidrig, wenn er auf die Lieferfrist hinweist. Ein entsprechender Hinweis muss sich nicht bereits auf der Eingangsseite befinden. Es reicht demnach aus, wenn der Verbraucher die Information zur Lieferfrist durch Anklicken eines gekennzeichneten Links erhält. Nach Auffassung der Richter verfügt ein Verbraucher, der aktiv die Internetseite des Anbieters aufgesucht hat, erfahrungsgemäß über die Fähigkeit einen elektronischen Verweis (Link) zu erkennen. Der Kaufinteressent wird dabei gerade diejenigen über einen Link verknüpften Seiten aufrufen, die er zur Information über die von ihm ins Auge gefasste Ware benötigt oder zu denen er durch Verweise aufgrund einfacher elektronischer Verknüpfung oder durch klare und unmissverständliche Hinweise auf den Weg bis hin zum Vertragsschluss geführt wird. (BGH-Urt. v. 7.4.2005 I ZR 314/02) |
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