Außenhaftung eines GmbH-Geschäftsführers

Der GmbH-Geschäftsführer haftet im Rahmen der Außenhaftung grundsätzlich nicht für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch wichtige Ausnahmen. So sind die in der Praxis am häufigsten vorkommenden Fälle der Außenhaftung
  • das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen,
  • die Nichterfüllung von steuerlichen Pflichten und
  • die nicht rechtzeitige Insolvenzanmeldung
Laut Gesetz macht sich ein Arbeitgeber – im Falle einer GmbH der Geschäftsführer als gesetzlicher Vertreter – strafbar, wenn er der Einzugsstelle die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung vorenthält. Dabei ist es unerheblich, ob Arbeitsentgelt gezahlt wurde. Generell besteht die Beitragspflicht zur gesetzlichen Sozialversicherung allein durch die versicherungspflichtige Beschäftigung eines Arbeitnehmers gegen Entgelt.

Ferner haftet der GmbH-Geschäftsführer gegenüber dem Finanzamt. Diese Haftung kommt vor allem bei der Nichtabführung von Lohnsteuerschulden der GmbH zum Tragen. Sofern eine zwischen verschiedenen Geschäftsführern bestehende Aufgabenverteilung besteht, nach der nur bestimmte Geschäftsführer für die Erfüllung steuerlicher Pflichten zuständig sind, ist es ratsam die Regelung in einer schriftlichen Vereinbarung festzuhalten.

Im Fall einer Insolvenz schreibt das GmbH-Gesetz Folgendes vor: "Wird die Gesellschaft zahlungsunfähig, so haben die Geschäftsführer ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Dies gilt sinngemäß, wenn sich eine Überschuldung der Gesellschaft ergibt."

Verstößt der Geschäftsführer gegen diese Vorschrift, kann er zum Schadensersatz verpflichtet sein, wenn er z. B. weiß oder wissen muss, dass die GmbH zur Erfüllung der begründeten Verbindlichkeiten nicht in der Lage ist.

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