Bundesfinanzhof entscheidet, ob Rentenbeiträge als vorweggenommene Werbungskosten steuerlich abziehbar sind

Durch die Neuregelungen des Alterseinkünftegesetzes werden gesetzliche Renten im Rahmen der nachgelagerten Besteuerung steuerpflichtig, während die Beiträge nur als Sonderausgaben eingeschränkt abzugsfähig sind.

Beim Bundesfinanzhof ist inzwischen ein Verfahren anhängig, das die Frage höchstrichterlich klären soll, ob Rentenbeiträge nicht mehr im Rahmen von Sonderausgaben begrenzt, sondern als vorweggenommene Werbungskosten voll abzugsfähig sind.

Sollten die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung und zu den berufständischen Versorgungswerken sich im Rahmen der Sonderausgaben nicht voll ausgewirkt haben, was der Regelfall sein wird, sollte geprüft werden, ob gegen noch offene Steuerveranlagungen Rechtsmittel einzulegen sind, bzw. gegebenenfalls bereits aus anderen Gründen eingelegte Rechtsbehelfe insoweit ausgeweitet werden sollten.

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