Kinderbetreuungskosten, die wegen der Erwerbstätigkeit eines
allein stehenden Elternteils zwangsläufig erwachsen, mindern dessen finanzielle Leistungsfähigkeit. Kinderlose mit gleichem
Einkommen haben eine solche Einbuße an finanzieller Leistungsfähigkeit nicht. Das Gebot der Steuergleichheit sowie das
Benachteiligungsverbot gebieten, die durch erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten entstandene tatsächliche Minderung der finanziellen
Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Sie müssen daher als zwangsläufige Aufwendungen grundsätzlich in realitätsgerechter
Höhe abziehbar sein. Das entschied das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 16.3.2005 (2 BvL 7/00). Die einkommensteuerliche
Freistellung der erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten allein erziehender Elternteile kann daher nicht um eine zumutbare Belastung gekürzt
werden.
Aus der Verfassungswidrigkeit der Begrenzung der Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten von Alleinstehenden folgt mit rückwirkender
Wirkung die Nichtigkeit der Regelung im Einkommensteuergesetz. |