Begrenzung der steuerlichen Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten Alleinerziehender ist verfassungswidrig

Kinderbetreuungskosten, die wegen der Erwerbstätigkeit eines allein stehenden Elternteils zwangsläufig erwachsen, mindern dessen finanzielle Leistungsfähigkeit. Kinderlose mit gleichem Einkommen haben eine solche Einbuße an finanzieller Leistungsfähigkeit nicht. Das Gebot der Steuergleichheit sowie das Benachteiligungsverbot gebieten, die durch erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten entstandene tatsächliche Minderung der finanziellen Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Sie müssen daher als zwangsläufige Aufwendungen grundsätzlich in realitätsgerechter Höhe abziehbar sein. Das entschied das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 16.3.2005 (2 BvL 7/00). Die einkommensteuerliche Freistellung der erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten allein erziehender Elternteile kann daher nicht um eine zumutbare Belastung gekürzt werden.

Aus der Verfassungswidrigkeit der Begrenzung der Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten von Alleinstehenden folgt mit rückwirkender Wirkung die Nichtigkeit der Regelung im Einkommensteuergesetz.

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