| . Einrichtung eines Sparbuchs zugunsten eines Kindes | ||||
| Legt ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines
Kindes an, ohne das Sparbuch aus der Hand zu geben, so ist aus diesem Verhalten in der Regel zu schließen, dass der Zuwendende sich die
Verfügung über das Sparguthaben bis zu seinem Tode vorbehalten will. (BGH-Urt. v. 18.1.2005 X ZR 264/02) |
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