| . Keine Unwirksamkeit einer Kündigung wegen Verletzung der Unterrichtspflicht bei einem Betriebsübergang | ||||
Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen
anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen
ein. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen
des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus
anderen Gründen bleibt unberührt. Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen
Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:
Das Bundesarbeitsgericht hatte nun in einem Fall aus der Praxis zu klären, ob der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer aus betriebsbedingten Gründen kündigen darf, wenn er seine o. g. Unterrichtspflicht verletzt hat. Die Richter kamen zu folgendem Urteil: "Wird der Arbeitnehmer über einen Betriebsübergang nicht ordnungsgemäß nach den o. g. Punkten unterrichtet, läuft die einmonatige Widerspruchsfrist nicht. Die Verletzung der Unterrichtspflicht begründet auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben kein Kündigungsverbot." (BAG-Urt. v. 24.5.2005 8 AZR 398/04) |
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