Bislang war es möglich, die Anzeige von Massenentlassungen gegenüber
der Agentur für Arbeit nach der Kündigungserklärung zu erstatten. Nach einem aktuellen Urteil des Europäischen
Gerichtshofs v. 27.1.2005 (C-188/03) müssen Arbeitgeber nun bei Massenentlassungen ihrer Anzeigepflicht gegenüber der Agentur für
Arbeit nachkommen, bevor die Kündigungen ausgesprochen werden.
Vom Anzeigeverfahren betroffen sind Betriebe, die mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigen und eine nach Betriebsgröße
gestaffelte im Kündigungsschutzgesetz festgelegte Anzahl von Arbeitnehmern entlassen. |