. Vorauszahlungsklausel bei Pauschalreisen

Die Richter des Oberlandesgerichts Köln haben entschieden, dass die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reiseveranstalters, wonach mit Erhalt der schriftlichen Reisebestätigung und der Aushändigung des Sicherungsscheines 20 % des Reisepreises als Anzahlung fällig werden, wirksam ist. Die Verpflichtung des Reisenden, bei Übersendung des Sicherungsscheins eine Anzahlung auf den Reisepreis in Höhe von 20 % zu leisten, benachteiligt ihn nicht unangemessen.

Die Besonderheiten des Reisevertrags als eines Massengeschäfts, insbesondere der teilweise erhebliche Zeitabstand zwischen Buchung und Reiseantritt sowie die vom Reiseveranstalter seinerseits zu erbringenden Vorleistungen gegenüber den einzelnen Leistungsträgern, rechtfertigen nach allgemeiner Auffassung eine angemessene Vorauszahlung auf den Reisepreis zur Absicherung des Veranstalters.

Zwar hatte der Bundesgerichtshof 1992 – entsprechend der damaligen Rechtslage – entschieden, dass eine höhere Anzahlung als 10 % des Reisepreises nur vertretbar ist, soweit dem Kunden hinreichende Sicherheiten gegeben würden. Nach neuerer Rechtslage jedoch darf der Reiseveranstalter nun Vorauszahlungen auf den Reisepreis nur noch dann fordern, wenn dem Reisenden ein Sicherungsschein übergeben wurde. Mit Übersendung des Sicherungsscheins erwirbt der Reisende einen unmittelbaren und einredefreien Anspruch gegen das aus dem Sicherungsschein haftende Kreditinstitut. Hierdurch wird dem Kunden insbesondere das Risiko einer späteren Insolvenz des Reiseveranstalters genommen. (OLG Köln, Urt. v. 11.04.2005 – 16 U 12/05)


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