| Unterhaltsanspruch gegenüber Kindern | ||||
| Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch sind Verwandte in gerader Linie
verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren, also auch Kinder gegenüber ihren Eltern. Voraussetzung dafür ist einerseits, dass
der Unterhalt beanspruchende Elternteil außerstande ist, sich aus eigenen Mitteln selbst zu unterhalten, bei ihm damit Bedürftigkeit
vorliegt. Andererseits muss das zum Unterhalt herangezogene Kind unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen imstande sein,
ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts dem Elternteil Unterhalt zu gewähren, es muss also leistungsfähig sein. Dabei müssen Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit zeitgleich zusammenfallen. Nur wenn und solange während der Zeit des Unterhaltsbedarfs der Unterhaltspflichtige leistungsfähig ist, entsteht ein Unterhaltsanspruch. Maßgebend für den eigenen angemessenen Unterhalt des Unterhaltspflichtigen sind seine Lebensstellung, die seinem Einkommen, Vermögen und sozialen Rang entspricht. Hiernach bestimmt sich sein Lebensbedarf einschließlich einer angemessenen Altersversorgung. Sein Eigenbedarf richtet sich deshalb nicht an einer festen Größe aus. Jedenfalls muss er eine spürbare und dauerhafte Senkung seines berufs- und einkommenstypischen Lebensniveaus nicht hinnehmen, sofern er nicht einen unangemessenen Aufwand betreibt und nicht in Luxus lebt. So ist auch eine Veräußerung oder Vermietung des Familienheims unterhaltsrechtlich nicht zumutbar, wenn dies die bisherige Lebensführung des unterhaltspflichtigen Kindes grundlegend beeinträchtigt. Ferner muss geprüft werden, ob eine Verwertung des selbstgenutzten Grundbesitzes aus Gründen der eigenen Altersversorung nicht erwartet werden kann. (BVerfG-Urt. v. 7.6.2005 1 BvR 1508/96) |
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